Ein Steuertipp der BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH
Mit 1.1.2024 ist eine Änderung in Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden in Kraft getreten: Wie bereits bekannt, sind nur Spenden an solche Einrichtungen steuerlich absetzbar, die in einer vom BMF geführten Liste der begünstigten Einrichtungen ausgewiesen sind. Dieser Kreis an Einrichtungen wird durch die Gesetzesänderung ausgeweitet.
Vereine oder andere Einrichtungen müssen künftig nur mehr irgendeinen gemeinnützigen/mildtätigen Zweck verfolgen, eine begünstigungsfähige Körperschaft sein und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Beurteilung, ob ein Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich. Mittels eines elektronischen Formulars in Finanz Online kann die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ab April 2024 beim Finanzamt Österreich beantragt werden.
Wenn ein Verein noch keine Steuernummer hat, wird eine solche vergeben und das Formular ist durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer über Finanz Online zu übermitteln. Dem Formular ist das Vereinsstatut beizulegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt einen Bescheid aus und der Verein wird mit dem Datum dieses Bescheides in die Liste begünstigter Einrichtungen aufgekommen.
Die Eintragung in die Liste entfaltet bereits ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung und es sind daher alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, sofern die Antragstellung bis 30.6.2024 erfolgt.
Im Detail ergeben sich im Zuge der Antragstellung viele Fragen, wie auch die vom BMF veröffentlichten (10 Seiten umfassenden) FAQs zeigen.
„Welche Zwecke müssen erfüllt werden, um als spendenbegünstigte Einrichtung zu gelten?“
1) Gemeinnützige Zwecke
2) mildtätige Zwecke
3) Zwecke, die die wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreffen.
Kirchliche Zwecke sind durch die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags bis zu 600 Euro begünstigt.