Umsatzsteuer von NULL für Kauf von Photovoltaikanlagen

Erstellt von Gerhard R. am
BNP Steuertipp 01-2024 - BNP Vorchdorf

Der BNP-Steuertipp 01-2024 von Mag. Elisabeth Schönhuber

Für 2024 und 2025 ändert sich der Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen von 20% auf 0%. Dies entspricht einer Kostenersparnis bei der Anschaffung bzw. Erweiterung einer Anlage in Höhe von 16,67%. Dies gilt jedoch nur für Betreiber von Anlagen, die in der Nähe von Wohngebäuden (gemischte Nutzung mit einem Betrieb möglich) betrieben werden bzw für Betreiber der Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von begünstigten Körperschaften (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) genutzt werden. 

Begünstigt ist der Erwerb einer gesamten Anlage (inklusive Nebenleistungen wie Montage, gesamtes Zubehör – auch der Wechselrichter, Batteriespeicher, Solarkabel, Dachhalterungen). In der Nähe eines (Wohn-) Gebäudes bedeutet auch die Installation auf einem Gartenschuppen oder als Zaun auf diesem Grundstück. 

Wesentliche Begrenzung ist die Größe der Anlage – die Engpassleistung darf 35 kWp nicht übersteigen. Die Erweiterung einer bestehenden Anlage bis zu dieser Grenze ist begünstigt. Wird nur ein Batteriespeicher angeschafft, die Anlage repariert, geleast oder gemietet, dann liegt keine Begünstigung vor und es kommt der Normalsteuersatz mit 20% zum Tragen. 

Wurde schon vor dem 01.01.2024 ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz gestellt, dann kann der Nullsteuersatz nicht zur Anwendung kommen -außer der Antrag wurde zurückgezogen, konnte nicht bedeckt werden oder war unvollständig. 

Der Lieferant der Anlage ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes zu überprüfen.

 

BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH

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