Zur Kassa bitte!

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Ein Steuertipp der BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH

Die Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz wird für viele Unternehmer ab 1.1.2016 Geschichte sein. Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 15.000,00 müssen ab kommendem Jahr jeden Bargeschäftsfall mittels elektronischer Registrierkassa erfassen, sofern die Barumsätze des Betriebes EUR 7.500,00 jährlich übersteigen. Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mittels Bankomat, PayLife, Mobiltelefon, Gutschein etc (nicht: Erlagschein, E-Banking). Für jeden – noch so geringfügigen – Bargeschäftsfall hat der Unternehmer ab 2016 dem Kunden einen Beleg auszustellen. 

Ausnahmen bestehen einerseits für Unternehmer mit Umsätzen von weniger als EUR 30.000,00 pro Jahr, die ihre Umsätze im Freien erzielen (Eisverkäufer, Maronibrater etc), andererseits für mobile Berufe (Masseure, Frisöre, Tierärzte etc). Letztgenannte Personengruppe muss die Barumsätze jedoch nach Rückkehr an den Betriebsort „ohne unnötigen Aufschub“ in der Registrierkassa erfassen. 2016 genügt noch eine „normale“ Registrierkassa, ab 2017 muss diese mit einer genau definierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein, die Manipulationen ausschließt – hier sind die Registrierkassenhersteller gefordert. Zuckerl des Gesetzgebers: EUR 200,00 Prämie für Anschaffung/Umrüstung, sofortige Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung. 

Text: Mag. Manfred Schima, BNP. Bild: Quelle WKO - corbis.com

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